Allgemeine Geschäftsbedingungen 

der BickFang2 Fotostudios und Filmstudios

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der  BlickFang2 Fotostudios Filmstudios  –
gültig ab dem 1. Mai 2017

BlickFang2 ist ein Unternehmensbereich der Schoellmann & Sie Marketing Werbung GmbH eingetragen im Handelsregister beim Amtsgericht Mannheim HRB 71.36.60

Wir bieten Ihnen Fotografie auf höchsten Niveau aber auch unsere Dienstleistungen für Privatkunden und für Kunden im B2B-Bereich unterliegen Spielregeln. Deswegen hier unsere AGBs, die sich in folgende Punkte unterteilen:

1. Allgemeines

2. Vertragsabschluss, vereinbartes Honorar, Zusatzkosten, Nachforderungen, Annahmeverzug

3. Mitwirkungspflicht des Kunden

4. Nutzungs- und Urheberrechte, Nennungsverpflichtung, Freigabe zur Nutzung für Eigenwerbung

5. Haftung, Haftungsausschluss und Gefahrübergang

6. Abnahme von Aufträgen, Reklamationen, Beanstandungen von Leistungen

7. Rücktritt des Kunden, Kündigung, Ausfallhonorar

8. Event-Fotografie, Hochzeitsfotografie

9. Filmaufnahmen und Postproduktion

10. Zahlung

11. Datenschutz

12. Gerichtsstand

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1. Allgemeines

1. BlickFang2 Fotostudios Filmstudios sind ein Unternehmensbereich der Schoellmann & Sie Marketing, Werbung GmbH, eingetragen beim Amtsgericht Mannheim unter der Nummer B 71 36 60, Firmensitz der GmbH ist 69469 Weinheim, Sommergasse 33.

2. Grundlage jeglicher Geschäftsbeziehungen zwischen BlickFang2 und unseren Vertragspartnern sind unsere hier aufgeführten Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Die AGBs werden auch dann Vertragsinhalt, wenn der gewerbliche Vertragspartner widerspricht und/oder eigene abweichende Bedingungen benutzt. Eventuelle Abweichungen von diesen Bedingungen sowie Änderungen und Nebenabreden bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung, die unsererseits auch per E-Mail erfolgen kann.

3. Diese AGBs gelten für alle von den BlickFang2 und/oder seiner Erfüllungsgehilfen oder Vertretern übernommenen und durchgeführten Aufträge, soweit nicht im Einzelfall schriftlich anderes vereinbart wurde.

4. Alle Waren, digitalen Daten, Nutzungs- und Bildrechte bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum.

5. Das Archivieren der Bild- und Filmdaten ist kein Bestandteil des Auftrags, es sei denn es wird bei Auftragserteilung schriftlich etwas anderes vereinbart. Im Zuge der Kundenbindung lagern wir Ihre Aufnahmen für drei Jahre, nur in dieser Zeit können Sie nachbestellen. Falls Bilddaten in unserem Archiv vorzeitig durch technische Defekte oder höhere Gewalt unlesbar werden, sind wir nicht haftbar.

6. Im B2B-Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Herausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Multi-Ebenen-Bildern, Mediatheken und -datenbanken), sofern kein abweichender Auftrag erteilt und von BlickFang2 bestätigt wurde.

7. Zur Fixierung eines verbindliches Fototermins ist eine Anzahlung fällig. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt die verbindliche Reservierung.

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2.   Vertragsabschluss, vereinbartes Honorar, Zusatzkosten, Honorar-Nachforderungen, Annahmeverzug

1. Für die Herstellung von Fotos und Filmen wird ein Honorar vereinbart.Der Rechnungsbetrag wird bei Privatpersonen inklusive der gesetzlichen Mehrwertsteuer ausgewiesen; im B2B-Bereich, bei Behörden etc. zuzüglich der gesetzlichen MwSt. Generell werden anfallende Kosten für Anreise, Requisiten, Fotomodelle, Location-Kosten etc. zusätzlich zum Honorar berechnet.

2. Soweit BlickFang2 Kostenvoranschläge erstellt, sind diese unverbindlich und bedürfen der schriftlichen Bestätigung. Die Annahme der Kostenvoranschläge erfolgt automatisch, wenn wir nach deren Vorlage mündlich oder per E-Mail mit dem Erbringen der Leistung zu unseren Geschäftsbedingungen beauftragt werden.

3. Im Angebot ist nur enthalten, was bei Auftragserteilung besprochen und schriftlich bestätigt wurde. Alle Mehrkosten durch Auftragserweiterungen werden zusätzlich belastet.

4. Bei außergewöhnlichen Vorleistungen kann angemessene Vorauszahlung verlangt werden.

5. BlickFang2 ist weiterhin berechtigt, die Aufträge mittels eigenen Personals oder mittels Fremdleistung zu erbringen. Wir sind berechtigt Leistungen von Dritten, die zur Durchführung des Auftrages eingekauft werden müssen, im Namen und mit Vollmacht sowie für Rechnung des Kunden in Auftrag zu geben. BlickFang2 ist ebenso berechtigt Aufträge an Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu vergeben und diese notwendigen Zusatzleistungen zzgl. einer Handlingspauschale an den Kunden zu berechnen.

6. Treten während der Produktion Kostenerhöhungen ein, sind diese erst dann vom Fotografen anzuzeigen, wenn erkennbar wird, dass hierdurch eine Überschreitung der ursprünglich veranschlagten Gesamtkosten um mehr als 10 % zu erwarten ist.

7. Falls der Vertrag durch den Auftraggeber vorzeitig beendet werden soll, werden ihm sämtliche bis dahin vorgenommenen Arbeiten und Vorarbeiten, die zu Erfüllung des an uns vergebenen Gesamtauftrags zu diesem Zeitpunkt notwendig wurden, in Rechnung gestellt.

8. Verzögert sich die Durchführung des Auftrages durch Gründe, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BlickFang2 eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Wird die vorgesehene Produktionszeit aus Gründen überschritten, die BlickFang2 nicht zu vertreten hat, so ist eine zusätzliche Vergütung auf der Grundlage des vereinbarten Zeithonorars bzw. in Form einer angemessenen Erhöhung des Pauschalhonorars zu leisten. Bei Vorsatz oder Fahrlässigkeit des Kunden, kann der Fotograf auch Schadensersatzansprüche geltend machen.

9. Verweigert der Kunde nach Ablauf einer vertraglich vereinbarten Frist oder einer ihm gesetzten angemessenen Nachfrist von mindestens einer Woche die Annahme unserer Leistung oder ergibt sich sonst aus seinem Verhalten der Wille, den Vertrag nicht erfüllen zu wollen, so können wir vom Vertrag zurücktreten oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Dieser Schadenersatzanspruch beträgt mindestens 25 % des Vertragswertes. Hierbei bleibt sowohl uns als auch dem Kunden der Nachweis vorbehalten, dass der Schaden nicht entstanden, wesentlich höher oder wesentlich niedriger ist als die vorstehende Schadenersatzpauschale.

10. Wünscht der Auftraggeber während oder nach den Aufnahmen Änderungen (z.B. am Set, der Location, dem Model etc.), so hat er die Mehrkosten zu tragen. BlickFang2 behält den Vergütungsanspruch für bereits begonnene oder bereits ganz oder teilweise abgeschlossene Arbeiten.

11. Das vereinbarte Honorar wird auch fällig, wenn der/die Fotografierten aufgrund der Wahrnehmung Ihres Persönlichkeitsrechts einer Veröffentlichung der Bilder nicht zustimmen.

12. Bei Besprechungen mit Agentur und Kunden abgestimmte und erarbeitete Produktionsdetails sind die Grundlage für den Shootingtag. Vom Kunden in Auftrag gegebene Gestaltungsvorschläge oder Konzeptionen sind eigenständige Leistungen, die zu vergüten sind. Besprechungsergebnisse und Konzeptionen gelten bei Produktionsbeginn als abgenommene Leistung.

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3. Mitwirkungspflicht des Kunden

1. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen BlickFang2 übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung aller teilnehmenden und abgebildeter Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

2. BlickFang2 wird das Recht eingeräumt, eine Best-of-Auswahl der Bilder und Filme als Präsentation bei potentiellen Neukunden zu nutzen. Der Auftraggeber spricht BlickFang2 von Rechten Dritter vollumfänglich frei. BlickFang2 darf die Fotos uneingeschränkt im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).

3. Der Kunde kann spätestens bei Übernahme der Daten bzw. der Abzüge einer solchen Verwendung der Aufnahmen durch den Fotografen ausdrücklich widersprechen.

4. Fotos mit erotischem Inhalt bedürfen einer ausdrücklichen zusätzlichen schriftlichen Freigabe durch den Kunden / die Kundin. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für Fotomodelle oder Privatpersonen die gegen Honorar oder TFP arbeitenden.

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4. Nutzungs- und Urheberrechte, Nennungsverpflichtung, Freigabe zur Nutzung für Eigenwerbung

1. Fotografien und Filmen im Sinne dieser AGBs sind sämtliche Werke der BlickFang2 Studios gleich in welcher Schaffensstufe oder in welcher technischen Form sie vorliegen (z.B. Abzug, digitale Daten, etc.). Dies gilt auch für Vor- und Testproduktionen, Vorschläge, Entwürfe, Muster, Texte, Konzepte sind persönliche geistige Schöpfungen und sind nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen – insbesondere denen des Urheberrechtes – geschützt und verbleiben bei BlickFang2.

2. Sämtliche von uns gefertigten Filme, Vorlagen, Ideen, Layouts, Zeichnungen, Entwürfe, Muster, Werbedrucke, digitale Bearbeitungen jeglicher Form bleiben unser Eigentum und dürfen vom Kunden weder nachgebildet noch Dritten zugänglich gemacht werden. Jede Nachahmung, auch die von Teilen oder Details, ist unzulässig.

3. Der Auftraggeber erkennt an, dass es sich bei dem von BlickFang2 gelieferten Bild- und Filmmaterial um urheberrechtlich geschützte Lichtbildwerke im Sinne von § 2 Abs.1 Ziff.5 Urheberrechtsgesetz handelt.

4. Wird der Auftrag auf Grundlage von vom Kunden beigebrachter Entwürfe durchgeführt, so versichert der Kunde, dass keine der Ausführung entgegenstehenden Rechte Dritter bestehen. Falls gleichwohl derartige Rechte begründet sind, hat uns der Kunde von sämtlicher Haftung wegen eventueller Urheberrechtsverletzungen im Innenverhältnis freizustellen.

5. BlickFang2 räumt seinem Auftraggeber bei all unseren Aufnahmen ein einfaches Nutzungsrecht ein, grundsätzlich sind die Aufnahmen nur für den eigenen Bedarf des Auftraggebers bestimmt.

6. Der B2B-Kunde erwirbt grundsätzlich nur ein einfaches Nutzungsrecht zur einmaligen Verwendung/Nutzung. Veröffentlichungen im Internet oder die Einstellung in digitale Datenbanken sind vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen zeitlich begrenzt auf die Dauer der Veröffentlichungszeiträume des entsprechenden bzw. eines vergleichbaren Printobjekts.

7. Ausschließliche Nutzungsrechte, medienbezogene oder räumliche Exklusivrechte oder Sperrfristen müssen gesondert vereinbart werden und bedingen einen Aufschlag von mindestens 100 % auf das jeweilige Grundhonorar.

8. Die Einräumung des Nutzungsrechts bedeutet jedoch nicht zugleich, dass BlickFang2 dem Auftraggeber unentgeltlich das Recht zum Weiterverkauf, zum Einstellen / Verkauf bei Bilddatenbanken etc. einräumt oder dass BlickFangihm Fein- und/oder Rohdaten überlässt.

9. Feindaten sind entsprechend dem Angebot, bei fehlendem Angebot entsprechend unserer aktuellen Preisliste, zu erwerben. Eigentumsrechte werden ausdrücklich nicht übertragen.

10. Bei jeder Form der Veröffentlichung von Fotos oder Filme verlangt BlickFang2 als Urheber genannt zu werden. Die Nennung erfolgt in objekt-typischer Form. Bei Veröffentlichungen im Internet reicht eine Nennung an hervorgehobener Stelle im Bildquellen-Verzeichnis mit Verweis auf die Platzierung der von uns gefertigten  Abbildungen und Filme. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt das Studio zum Schadensersatz.

9. Gewerbliche Nutzung, gewerblicher Weiterverkauf, gewerblicher Verleih von BlickFang2-Waren bzw. deren Verwendung bei öffentlichen Aufführungen oder in Fotowettbewerben bedürfen in jedem Fall vorab der schriftlichen Genehmigung durch BlickFang2.

10. Sämtliche Nutzungs- und Urheberrechte liegen auch nach Abschluss einer vertraglichen Vereinbarung ausschließlich bei BlickFang2. Bild- und Urheberrechte bleiben zur Gänze bei BlickFang2.

11. Der Privat-Kunde erwirbt an den Bildern nur die einfachen Nutzungsrechte für den Privatgebrauch. Das Recht der Vervielfältigung und der Weitergabe an Dritte wird für private Zwecke eingeräumt. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung des Honorars an den Auftraggeber über.

12. Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht an Privat-Kunden übertragen, ist bei öffentlicher Nutzung der Daten z.B. im Internet ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von BlickFang2 zu machen, eine Verlinkung zu den Webseiten des Foto- und Filmstudios ist wünschenswert.

13. BlickFang2 darf Fotos und Filme im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).  Auftraggeber erteilen hierzu mit Vertragsunterzeichnung ihr ausdrückliches Einverständnis.

14. Widerruf des Einverständnisses zur Benutzung von Fotos und Filmen zur Eigenwerbung bei Privat-Kunden: Im Regelfall erbringt BlickFang2 im Gegenzug zu dieser Freigabe Zusatzleistungen, teilweise in erheblichen Umfang. Bei Widerruf der Eigenwerbung-Bildfreigabe gilt als vereinbart, dass BlickFang2 den Zeitaufwand der zum Erstellen der Zusatzleistungen notwendig war, zum Stundensatz von min. 98,- €/h nachberechnet. Diese Recht auf Nachberechnung gilt auch für angefallene Fremdkosten.

15. Einverständnisses zur Benutzung von Fotos und Filmen von Firmenkunden zur Eigenwerbung für BlickFang2 / Portfolio-Erweiterung:  BlickFang2 wird vom Auftraggeber das Recht zugestanden, vom Auftraggeber veröffentlichte / öffentlich einsehbare BlickFang2-Produktionen im Sinne der Eigenwerbung (Internet, Prospekte, Messen, Präsentation bei Dritten  etc.) für die Foto- und Filmstudios einzusetzen.

Hiervon ausgeschlossen sind Bilder und Filme deren Veröffentlichung bestimmten zeitlichen Beschränkungen unterliegen, die Firmengeheimnisse, geheimzuhaltende Produktionsabläufe, Vorserien-Teile oder ähnliche Verschlusssachen zeigen und nur für firmeninterne Zwecke wie Schulung des Außendienstes etc. gefertigt wurden.

16. Die Bearbeitung von Bildern und Filmen die von BlickFang2 erstellt wurden und ihre Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von BlickFang2.

17. Entsteht durch Foto-Composing, Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

18. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Lichtbilder und Filme von BlickFang2 digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der BlickFang2 mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

19. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und BlickFang2 als Urheber der Bilder klar und eindeutig identifizierbar ist.

20. Jede über Ziffer 6. hinausgehende Nutzung, Verwertung, Vervielfältigung, Verbreitung oder Veröffentlichung ist honorarpflichtig und bedarf der vorherigen ausdrücklichen Zustimmung durch BlickFang2. Das gilt insbesondere für:
A) eine Zweitverwertung oder Zweitveröffentlichung, insbesondere in Sammelbänden oder neuen Filmzusammenschnitten, produktbegleitenden Prospekten, bei Werbemaßnahmen oder bei sonstigen Nachdrucken und Wiederveröffentlichungen, jegliche Bearbeitung, Änderung oder Umgestaltung des Bild- und Filmmaterials,
B) die Digitalisierung, Speicherung, Duplizierung des Bildmaterials auf Datenträgern aller Art (z. B. magnetische, optische, magnetooptische oder elektronische Trägermedien wie CD-ROM, DVD, Blue-Ray, Festplatten, Arbeitsspeicher, Mikrofilm, USB-Sticks) etc.), Bereitstellung als Stream, Einstellen in eine interne oder externe Online-Datenbank oder -Galerie soweit dieses nicht nur der technischen Verarbeitung und Verwaltung des Bildmaterials gem. Ziff. III 5. AGB dient,
C) jegliche Vervielfältigung oder Nutzung der Bild- und Filmdaten auf digitalen Datenträgern, jegliche Aufnahme oder Wiedergabe der Bilddaten im Internet oder in Online-Datenbanken oder in anderen elektronischen Archiven (auch soweit es sich um interne elektronische Archive des Kunden handelt),
D) die Weitergabe des digitalisierten Bild- und Filmmaterials im Wege der Datenfernübertragung oder auf Datenträgern, die zur öffentlichen Wiedergabe auf Bildschirmen oder zur Herstellung von Hardcopies geeignet sind.

21. Der B2B-Kunde ist nicht berechtigt, die ihm eingeräumten Nutzungsrechte ganz oder teilweise auf Dritte, auch nicht auf andere Konzern- oder Tochterunternehmen, zu übertragen. Jegliche Nutzung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist nur gestattet unter der Voraussetzung der Anbringung des von BlickFang2 vorgegebenen Urhebervermerks in zweifelsfreier Zuordnung zum jeweiligen Bild.

22. BlickFang2 bleibt auch bei Übertragung der ausschließlichen (exklusiven) Nutzungsrechte berechtigt, die Fotos zu Zwecken der Eigenwerbung selbst zu verwenden.

23. Sind einzelne Nutzungsrechte im Kostenangebot abweichend von den vorhergehenden Paragraphen angeboten, so gilt  gilt die Vereinbarung im Angebot.

24. Digitale Daten sind nach Abschluss der Nutzung grundsätzlich zu löschen bzw. sind die Datenträger zu vernichten. Der Fotograf haftet nicht für den Bestand und/oder die Möglichkeit einer erneuten Lieferung der Daten.

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5. Haftung, Haftungsausschluss, Gefahrübergang, Vertragsstrafe, Schadensersatz

1. Wir verpflichten uns, jeden Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen. Wenn widrige Umstände wie Unwetter, Krankheit, Unfall, Equipmentschäden oder ähnliches die Realisierung einer Produktion gefährden oder verhindern, bemühen wir uns um einen adäquaten Ersatz (Fremdleister) – ein Anspruch darauf besteht jedoch nicht, und wir sind auch nicht für etwaige Folgen verantwortlich.

2. Für entstandene Schäden haften wir nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere auch für uns von unseren Vertragspartnern überlassene Arbeitsmaterialien wie beispielsweise Fotos, Filmkassetten und ähnliches. Es ist Sache des Auftraggebers, die uns übergebenen oder bei uns gelagerten Materialien zu versichern.

3. Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des Auftraggebers, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

4. Für Mängel, die auf unrichtige oder ungenaue Anweisungen und Mitteilungen des Auftraggebers zurückzuführen sind, wird nicht gehaftet. Kommt es aufgrund dieser Ursachen nicht zur Durchführung des Fotoauftrags wird ein Ausfallhonorar von 100% vereinbart.

5. Für Schäden, gleich welcher Art haftet BlickFang2 für sich und seine Erfüllungsgehilfen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Dies gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, die er oder seine Erfüllungsgehilfen schuldhaft herbeigeführt haben. Der Ersatz eines etwaigen mittelbaren Schadens ist ausgeschlossen.

6. Dieser Haftungsausschluss gilt nicht bei: A) vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachtem Schaden  –  B) bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, auch durch gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen von BlickFang2; insoweit haftet BlickFang2 nur auf den nach Art des Produkts vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden  –  C) bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffenheit der Ware  –   D) bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

7. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung; andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

8. Der Auftraggeber trägt das Risiko für alle Umstände, die von uns nicht zu vertreten sind; u. a. Witterungszulagen bei Außenaufnahmen, rechtzeitiges Bereitstellen von Produkten, Präsenz der Requisiten, anmieten von Locations, soweit die Beschaffung dem Auftraggeber obliegt, Reisesperren, Nichterscheinen von angekündigten Bevollmächtigten der Auftraggeber sowie höhere Gewalt.

9. Die Zusendung und Rücksendung von Bildern und Vorlagen erfolgt bei Firmen- und Behördenkunden auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers. Der Auftraggeber kann bestimmen, wie und durch wen die Rücksendung erfolgt. Sollte eine Rücksendung den Auftraggeber nicht erreichen, so kann BlickFang2 hierfür nicht haftbar gemacht werden. Ein Schadenersatz ist hiermit ausgeschlossen.

10. BlickFang2 übernimmt keine Klärung von Rechten abgebildeter Personen oder Gegenstände, es sei denn, es wird ein entsprechend unterzeichnetes Release-Formular gegenüber dem Auftraggeber vorgelegt.

11. Für Schäden oder Verlust an/von Negativen, Raw- oder anderen digitalen Bilddaten aus einem aktuellen Auftrag haftet BlickFang2 nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit maximal mit dem Wert des jeweils gebuchten Paketes.

12. Die Organisation und Vergabe sowie die Ausführung der beauftragten Arbeiten erfolgt mit größter Sorgfalt. Sollte jedoch auf Grund von Umständen, die BlickFang2 nicht zu vertreten hat (z.B. Umstände höherer Gewalt, plötzliche Krankheit, Verkehrsunfall, Umwelteinflüssen, Verkehrsstörungen etc.) der Fotograf oder ein von BlickFang2 beauftragter Mithelfen oder Zulieferer nicht zu dem vereinbarten Fototermin erscheinen, kann der Auftraggeber keine Schadenersatzansprüche für jegliche daraus resultierenden Schäden oder Folgen geltend machen. BlickFang2 verpflichtet sich jedoch in diesem Falle, eine gegebenenfalls geleistete Anzahlung den Auftraggebern zurückzuerstatten.

13. Sollte es kurzfristig aufgrund den oben genannten Umständen höherer Gewalt zum Ausfall des Fotografens, des Kameramann etc. kommen, und sollte BlickFang2 aufgrund dieser Umstände hierzu in der Lage sein, wird das Studio sich bemühen, soweit von dem Auftraggeber gewünscht, einen Ersatz zu empfehlen, der auf eigene Rechnung seine Leistungen erbringt. Ein Anspruch auf Stellung eines Ersatzes durch BlickFang2 wird hierdurch nicht begründet. Für eventuelle Mehrkosten, die durch die Buchung eines Ersatzes oder anderer Dritter entstehen, wird ausdrücklich nicht gehaftet.

14. Im Fall der Mangelhaftigkeit einer Leistung steht dem Auftraggeber nur ein Verbesserungsanspruch durch BlickFang2 zu. Ist eine Verbesserung unmöglich oder wird sie von BlickFang2 abgelehnt, steht dem Auftraggeber ein Preisminderungsanspruch zu. Für unerhebliche Mängel wird nicht gehaftet.

15. Im Zuge der Kundenbindung lagern wir Ihre Aufnahmen für drei Jahre. Falls Bilddaten in unserem Archiv vorzeitig durch technische Defekte oder höhere Gewalt unlesbar werden, sind wir nicht haftbar.

16. Gegen BlickFang2 gerichtete Schadensersatzansprüche aus Verzug, Unmöglichkeit der Leistung, Verletzung von gesetzlichen und/oder vertraglichen Neben- und Schutzpflichten bei Vertragsabschluss sind ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht durch grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten seitens der BlickFang2 -Fotografen verursacht worden ist. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

17. BlickFang2 haftet nicht für den Verlust von gespeicherten Daten und digitalen Fotos. Für Schäden, die durch das Übertragen von gelieferter Daten in einem Computer entstehen, leistet BlickFang2 keinen Ersatz. BlickFang2 haftet nur für eigenes Verschulden und nur für vorsätzliches oder grob fahrlässiges Verhalten. Über den Materialwert hinausgehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.

18. BlickFang2 ist berechtigt, Fremdlabore, Fotobuchhersteller oder Produzenten von Hochzeitsalben, Druckereien etc. zu beauftragen. BlickFang2 haftet für Lichtbeständigkeit und Dauerhaftigkeit der Fotos nur im Rahmen der Garantieleistungen der Hersteller des Trägermaterials. Für Verfärbungen im Falzbereich und auf Vorder- und Rückseite von Fotobüchern und Hochzeitsalben übernimmt BlickFang2 keine Haftung.

19. Technisch einwandfreie Fotos, die wegen unterschiedlicher Ansichten über die künstlerische Gestaltung beim Auftraggeber möglicherweise zu enttäuschten Erwartungen führen, stellen keinen Mangel dar.

20. Farbliche Abweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen technisch bedingt nicht zu vermeiden, und begründen keinen Reklamationsanspruch.

21. Liefertermine für Foto- und Filmproduktionen sind nur dann verbindlich, wenn sie schriftlich von BlickFang2 bestätigt worden sind. BlickFang2 haftet für Fristüberschreitung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

22. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Werbung (insbes. Wettbewerbs-, Kennzeichen-, Lebensmittel- und Arzneimittelrecht) wird von BlickFang2 nur geschuldet, wenn diese ausdrücklich Gegenstand des Auftrags ist. Beauftragt der Auftraggeber BlickFang2 mit diesen Leistungen, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten von BlickFang2 und Dritter (Rechtsanwalt, Behörden etc.).

23. BlickFang2 haftet auf Schadenersatz wegen Nichterfüllung bei Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft unserer Leistung. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haften wir nur bis zur Höhe des typischen vorhersehbaren Schadens zu marktüblichen Konditionen, sofern nichts Abweichendes vereinbart wird.

24. Es gilt das vereinbarte Honorar. Ist kein Honorar vereinbart worden, bestimmt es sich nach der jeweils aktuellen Bildhonorarübersicht der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM). Das Honorar versteht sich im B2B-Bereich zuzüglich der jeweils gültigen Mehrwertsteuer.

24. Eine Haftung, weil der Produktions- oder Abgabetermin nicht fristgerecht eingehalten werden kann, ist ausgeschlossen.

25. Bei jeglicher unberechtigten (ohne Zustimmung von BlickFang2 erfolgten) Nutzung, Verwendung, Wiedergabe oder Weitergabe des Bildmaterials ist für jeden Einzelfall eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Nutzungshonorars zu zahlen, vorbehaltlich weitergehender Schadensersatzansprüche.

26. Bei unterlassenem, unvollständigem, falsch platziertem oder nicht zuordnungsfähigem Urhebervermerk ist ein Aufschlag in Höhe von 100 % auf das vereinbarte bzw. übliche Nutzungshonorar zu zahlen.

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6. Abnahme von Aufträgen, Reklamationen, Beanstandungen von Leistungen

1. Beanstandungen, gleich welcher Art, kann der Auftraggeber nur innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt der Aufnahmen / des Films bzw. durch Kenntnisnahme der Veröffentlichung (z.B. in einer Online-Galerie im Inter- oder Intranet) geltend machen. Nach Ablauf dieser Frist gelten die Fotografien als auftragsgemäß angenommen. Ausgenommen hiervon sind nicht offensichtliche Mängel, für deren Geltendmachung eine Frist von einem Jahr gilt.

2. Mängel oder Fehler der gelieferten Fotografien werden nach unserer Wahl durch Nachbesserung, Wandlung oder Minderung abgestellt. Gelingt uns eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung nicht, kann der Kunde unter Ausschluss aller weiteren Ansprüche – gleich welcher Art und Weise und aus welchem Rechtsgrund – nach seiner Wahl Rückgängigmachung des Auftrages oder Herabsetzung des Honorars in angemessener Höhe verlangen, wenn uns eine zweite Möglichkeit zur Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung mit einer Frist von mindestens 6 Wochen gegeben wurde. Wir haften nicht – soweit gesetzlich zulässig – für Mangelfolgeschäden.

3. Farbliche Abweichungen in geringem Umfang sind bei Nachbestellungen technisch bedingt nicht zu vermeiden, und begründen keinen Reklamationsanspruch.

4. Wird uns die freie Gestaltung eines Auftrages ausdrücklich überlassen, sind Reklamationen hinsichtlich der Bildauffassung, der Auswahl der Fotomodelle, des Aufnahmeortes und der angewendeten optisch-technischen fotografischen Mittel ausgeschlossen.

5. Reklamationen aufgrund des Einsatzes veralteter / ungenügender Computer- und Speichertechnik und / oder Internetzugänge auf Kundenseite sind ausgeschlossen. BlickFang2 liefert im Regelfall Einzelfotos im JPEG-Format (unkomprimiert ≤ 50 MB) und Filme als MP4-Datei (60 Minuten ca. 4 GB Dateigröße). Eine Umwandlung der Dateiformate, die Reduzierung von Datenvolumen durch andere Komprimierungsverfahren, ein anderer Aufbau von Online-Galerien ist nicht im Honorar enthalten und wird nachberechnet.

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7. Rücktritt vom Vertrag, Kündigung, Ausfallhonorar

1. Fällt aus Gründen, die BlickFang2 nicht zu vertreten hat, ein fest gebuchter Fototermin kurzfristig aus und kann dieser Ausfall nicht mit einem anderen Auftrag kompensiert werden, so hat BlickFang2 ein Anrecht auf mindestens 50 % des vereinbarten Honorars sowie – bei Anfall – auf bis zu 100% der gebuchten Zusatzleistungen (Locations, Modelle etc.).

2. Bei Absagen innerhalb von 10 Tagen vor Groß- oder Ganztages-Produktionen hat BlickFang2 ein Anrecht auf 100 % des vereinbarten Honorars. Bei Absagen innerhalb von 100 Tagen vor dieser Art von -Produktionen die zu einem bestimmten Stichtag gebucht wurden (Ostern, Weihnachten, Großveranstaltungen, Datumstagen wie 20.12. 2012, 1.Mai, Jahrestage etc.) haben wir ein Anrecht auf 100% des vereinbarten Honorars.

3. Wird ein angefangener Auftrag aus, von BlickFang2 nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht uns das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von BlickFang2 begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

4. Gesetzliche Rücktrittsrechte bleiben von dieser Regelung unberührt.

5. Vorauszahlungen werden bei Vertragsrücktritt oder Nichteinhalten des Foto- oder Filmtermins nicht erstattet.

6. Ergibt sich im B2B-Bereich trotz vorheriger fachgemäßer Prüfung erst im Laufe einer sachgemäßen Bearbeitung, dass der Auftrag in der vorliegenden Form unausführbar ist, so kann BlickFang2 vom Vertrag zurücktreten, es sei denn, dass der Kunde einer möglichen Abänderung des Vertrages zustimmt.

BlickFang2 ist auch zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir ungünstige Auskünfte über die Vermögensverhältnisse oder das Geschäftsgebaren unseres Auftraggebers erhalten, der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt oder vermindert oder über sein Vermögen die Eröffnung des Konkurs- oder Vergleichsverfahrens beantragt wurde.

Falls wir von diesem Rücktritt Gebrauch machen, hat der Auftraggeber als Ausgleich für unsere Aufwendungen, Gebrauchsüberlassung oder sonstige Vorleistungen einschließlich des entgangenen Gewinns eine Pauschale von 25 % des Nettovertragswerts zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu entrichten. Sowohl uns als auch dem Kunden bleibt der Nachweis vorbehalten, dass Aufwendungen oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden, wesentlich niedriger oder wesentlich höher sind als der vorstehende Pauschalbetrag.

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8. Event-Fotografie, Hochzeitsfotografie

1. Bei Erteilung eines Auftrags im Bereich Event-Fotografie und Foto-Reportagen, wie Hochzeiten, Firmenjubiläum etc., wird mindestens eine erste Vorauszahlung von 50% des Auftragswerts spätestens 5 Tage nach Auftragserteilung fällig. Mit Eingang der Zahlung gilt der Tag der Buchung automatisch als bestätigt.

2. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt die verbindliche Reservierung.

3. Der Auftraggeber erklärt mit seiner Anzahlung die Kenntnisnahme der AGBs und die Richtigkeit der BlickFang2 – Auftragsbestätigung und noch einmal die verbindliche Auftragsvergabe.

4. Spätestens 15 Werktage vor dem Fototermin wird eine weitere Vorauszahlung von mindestens 25% fällig. Diese zweite Zahlung ist unaufgefordert zu leisten.

5. Die Restzahlung wird von BlickFang2 initiiert. Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, Rechnungen per E-Mail zu erhalten.

6. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen BlickFang2 übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung aller teilnehmenden und abgebildeter Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber. Sofern von fotografierten Personen unter Hinweis auf deren Persönlichkeitsrecht eine Verwendung einzelner Bilder untersagt wird, erhöht sich der Vertragspreis infolge der erhöhten Abwicklungsaufwendungen um 15%.

7. An- und Abreise: Die ersten 50 gefahrene km sind im Angebot inklusive. Weiteren Reisekosten werden im Vertrag verbindlich festgelegt.

8. Übersteigt die tatsächliche An- und Abreise den zuvor vereinbarten Umfang, oder wurde nichts dazu schriftlich vereinbart bzw. bestätigt, werden folgende Reisekosten berechnet: je gefahrenem km 0,50 EUR.

9. Bei Anreise mit der Bahn oder dem Flugzeug sowie bei erforderlicher Übernachtung werden die tatsächlich entstehende Kosten und Spesen für die Übernachtung in Rechnung gestellt. Sofern im Vertrag vereinbart, wird vom Auftraggeber ein Doppelzimmer in der Nähe. des Veranstaltungsorts zur Verfügung gestellt. Zur Sicherstellung einer pünktlichen Anwesenheit bei Veranstaltungsterminen ab 9 Stunden und ab 100km Entfernung (einfache Strecke) erfolgt in der Regel eine 2-Nächte-Übernachtung.

10. Durch den Auftrag anfallende sonstige Kosten wie Dekorationsmaterial, Parkgebühren, Porto und Verpackung sind nicht im Honorar erhalten und gehen zu Lasten des Auftraggebers. Essen und Getränke während der Reportage werden vom Auftraggeber unentgeltlich zur Verfügung gestellt

11. Für eine spontane Verlängerung der Aufnahmeproduktionen auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers wird ein Honorar für jede angefangene Verlängerungsstunde berechnet, insofern hierzu keine andere schriftliche Vereinbarung vor Auftragsbeginn getroffen wurde. Basis für die Berechnung ist das dem Auftraggeber vorliegende Angebot für den regulären Zeitraum.

12. Der Auftraggeber erhält bei Event-Fotografie-Aufträgen ausschließlich einfach bearbeitetes Bildmaterial, hochauflösend im Format JPG. Die Menge liegt im Ermessen von BlickFang2 und der Anwesenheitsdauer am Tag der Veranstaltung. Richtwerte: Bei kurzer Begleitdauer pro Fotograf ca. 200 Bilder, bis zu 500 Bilder und mehr bei einer Ganztagesbegleitung. Sollten Bilder aufgrund der Wahrnehmung des Persönlichkeitsrechts einer oder mehrerer Personen für eine Veröffentlichung/Nutzung nicht freigegeben werden, zählen diese Bilder trotzdem zum vorgenannten Volumen der aufgenommen Bilder.

13. BlickFang2 trifft eine Vorauswahl der Bilder, die zur Vertragserfüllung geliefert werden. Die Abgabe von unbearbeiteten, digitalen Rohdaten (RAW) ist ausgeschlossen. Die Aufbewahrung der digitalen Bilddaten ist nicht Teil des Auftrags. Die Aufbewahrung erfolgt demnach ohne Gewähr.

14. Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Fotos und Filme stets dem künstlerischen Gestaltungsspielraum des ausübenden Bildgestalters unterliegen. Reklamationen und/oder Mängelrügen hinsichtlich des von BlickFang2 ausgeübten künstlerischen Gestaltungsspielraums, des Aufnahmeortes und der verwendeten optischen und technischen Mittel der Fotografie und des Films sind daher ausgeschlossen. Nachträgliche Änderungswünsche des Auftraggebers bedürfen einer gesonderten Vereinbarung und Beauftragung und sind gesondert zu vergüten.

15. Es kann nicht garantiert werden, dass alle anwesenden Gäste z.B. bei Veranstaltungen wie Hochzeiten oder sonstigen Fotoreportagen abgelichtet werden. BlickFang2 ist aber stets bemüht, dies zu erreichen.

16. Insbesondere bei Halb- oder Ganztagesbuchungen ist BlickFang2 oder deren Erfüllungsgehilfen angemessene Pause inkl. Verpflegung zu gewähren.

17. Bei Events oder sonstigen Fotoreportagen sind bis zu 30 Minuten der gebuchten Zeit für Aufbau und Vorbereitung enthalten.

18. Bei Absagen von Foto- und Filmaufnahmen innerhalb von 10 Tagen vor Produktionen dieser Art hat BlickFang2 ein Anrecht auf 100 % des vereinbarten Honorars. Bei Absagen innerhalb von 100 Tagen vor Produktionen zu einem bestimmten Stichtag (Ostern, Weihnachten, Großveranstaltungen, Datumstagen wie 20.12. 2012, 1.Mai etc.) haben wir ein Anrecht auf 100% des vereinbarten Honorars.

19. Ausnahmen hiervon sind bei Privatpersonen ein Krankheitsfall (z.B. Brautpaar) oder Todesfall (Familie), die zu einer Absage der Veranstaltung führen. Eine Überprüfung/ Nachweis der Situation liegt im Ermessen des Fotografen.

20. Wird ein angefangener Auftrag aus, von BlickFang2 nicht zu vertretenden Gründen nicht fertig gestellt, so steht uns das volle Honorar zu. Als angefangen gilt ein Auftrag, wenn mit der vertraglich geschuldeten Leistung von BlickFang2 begonnen wurde. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis offen, ein Schaden sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger.

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9. Filmaufnahmen und Postproduktion

1. Der Auftraggeber erwirbt mit Zahlung des Honorars und eventuell angefallener Fremdkosten im Regelfall das einfache Nutzungsrecht am Endprodukt der Postproduktion. Zwischenmaterial, Arbeitskopien einzelner Schritte, Filmdatenbanken, Mediatheken sind nicht Vertragsbestandteil und verbleiben bei BlickFang2. BlickFang2 und seinen Gehilfen bleibt die Wahl der Produktionsmittel freigestellt, das technische Niveau des Endproduktes wird in der Auftragsbestätigung fixiert.

2. Inhalt, Aufbau und Umfang jeder Filmproduktion werden von uns mit dem Auftraggeber gemeinsam detailliert besprochen und festgelegt. Im Rahmen des übernommenen Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit.

3. Bei umfangreichen Produktionen wird ein Drehbuch erstellt, in dem die grobe Form, Ablauf und Reihenfolge des Films schriftlich fixiert wird. Für diese Einzelleistung wird, auch wenn der Vertrag nicht zustande kommt, ein Honorar von € 150,-/h fällig. Erst nach dieser Vorarbeit kann eine verbindliche Kalkulation erstellt werden.

4. Bei Pauschalpreis-Produktionen hat der Auftraggeber nach Ansicht des Rohschnitts das Recht einmalige Änderungswünsche einzufordern, diese sind im Preis enthalten. Änderungswünsche nach Erhalt des fertigen Films werden als neuer Auftrag behandelt und entsprechend auf Basis des Stundensatzes oder anteilig zum Pauschalhonorar berechnet.

5. Eine Filmproduktion gilt dann als vom Auftraggeber abgenommen, wenn der Auftraggeber nicht schriftlich innerhalb von 7 Arbeitstagen nach Erhalt des Films bzw. durch Kenntnisnahme der Veröffentlichung (z.B. in einer Online-Galerie im Inter- oder Intranet) eine Nachbesserung verlangt. Nach Ablauf dieser Frist gelten der Film als auftragsgemäß angenommen. Ausgenommen hiervon sind nicht offensichtliche Mängel, für deren Geltendmachung eine Frist von einem Jahr gilt.

6. Der Auftraggeber versichert, dass er an allen BlickFang2 übergebenen Vorlagen das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht sowie bei Personenbildnissen die Einwilligung aller teilnehmenden und abgebildeter Personen zur Veröffentlichung, Vervielfältigung und Verbreitung besitzt. Ersatzansprüche Dritter, die auf der Verletzung dieser Pflicht beruhen, trägt der Auftraggeber.

7. BlickFang2 hat das Recht, bei den von uns produzierten Filmen jeweils einen Vor- und einen Abspann mit unserem Logo und unserer Anschrift sowie den Urheberrechtsbestimmungen einzublenden.

8. Wird ein eingeschränktes Nutzungs- oder Vervielfältigungsrecht an den Privat-Kunden übertragen, ist bei öffentlicher Nutzung der Daten z.B. im Internet ein eindeutiger Hinweis auf das Urheberrecht von BlickFang2 zu machen, eine Verlinkung zu den Webseiten des Foto- und Filmstudios ist wünschenswert.

9. BlickFang2 darf Fotos und Filme im Rahmen der Eigenwerbung und publizistisch zur Illustration verwenden (z.B. für Ausstellungen, Messen, Homepage, Blog, Fachmagazine für Fotografie oder Hochzeiten etc.).  Auftraggeber erteilen hierzu mit Vertragsunterzeichnung ihr ausdrückliches Einverständnis.

10. Widerruf des Einverständnisses zur Benutzung von Filmen zur Eigenwerbung bei Privat-Kunden: Im Regelfall erbringt BlickFang2 im Gegenzug zu dieser Freigabe Zusatzleistungen, teilweise in erheblichen Umfang. Bei Widerruf der Eigenwerbung-Filmfreigabe gilt als vereinbart, dass BlickFang2 den teils erheblichen Zeitaufwand, der zum Erstellen diese Zusatzleistungen notwendig war, zu Stundensatz von min. 100,- €/h nachberechnet. Diese Nachberechnung gilt auch für angefallene Fremdkosten.

11. Einverständnisses zur Benutzung von Filmen im B2B-Bereich zur Eigenwerbung für BlickFang2 / Portfolio-Erweiterung:  BlickFang2 wird vom Auftraggeber das Recht zugestanden, vom Auftraggeber veröffentlichte / öffentlich einsehbare BlickFang2-Produktionen im Sinne der Eigenwerbung (Internet, Prospekte, Messen, Präsentation bei Dritten  etc.) für die Foto- und Filmstudios einzusetzen.

Hiervon ausgeschlossen sind Filme deren Veröffentlichung bestimmten zeitlichen Beschränkungen unterliegen, die Firmengeheimnisse, geheimzuhaltende Produktionsabläufe, Vorserien-Teile oder ähnliche Verschlusssachen zeigen und nur für firmeninterne Zwecke wie Schulung des Außendienstes etc. gefertigt wurden.

12. Die Bearbeitung von Filmen die von BlickFang2 zur kommerziellen Nutzung erstellt wurden und deren Vervielfältigung und Verbreitung, analog oder digital, bedarf der vorherigen Zustimmung von BlickFang2.

13. Entsteht durch Film-Montage oder sonstige elektronische Manipulation ein neues Werk, ist dieses mit [M] zu kennzeichnen. Die Urheber der verwendeten Werke und der Urheber des neuen Werkes sind Miturheber im Sinne des §8UrhG.

14. Der Auftraggeber ist verpflichtet, Filme von BlickFang2 digital so zu speichern und zu kopieren, dass der Name der BlickFang2 mit den Bilddaten elektronisch verknüpft wird.

15. Der Auftraggeber ist verpflichtet, diese elektronische Verknüpfung so vorzunehmen, dass sie bei jeder Art von Datenübertragung, bei jeder Wiedergabe auf Bildschirmen, bei allen Arten von Projektionen, insbesondere bei jeder öffentlichen Wiedergabe, erhalten bleibt und BlickFang2 als Urheber des Films klar und eindeutig identifizierbar ist.

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10. Zahlungen

1. Rechnungen sind nach Erhalt sofort ohne Abzug fällig. Rechnungen müssen dem Auftraggeber nicht in Papierform übermittelt werden. Rechnungen können auch als PDF erstellt und per E-Mail zugestellt werden, dies stellt keinen Reklamationsgrund dar.

2. 14 Tage nach Zugang der Rechnung gerät der Auftraggeber bei Nichtbezahlung automatisch in Verzug.

3. BlickFang2 ist berechtigt vor Inangriffnahme der Arbeiten eine Akontozahlung in Höhe von bis zu 50 % zu verlangen, in berechtigten Ausnahmefällen auch darüber hinausgehend bis zu 90% der kalkulierten Produktionskosten.

4. Ausstehende Zahlungen sind trotz vom Auftraggeber ausgesprochener Reklamation fällig und dürfen nicht zurück gehalten werden, solange sich BlickFang2 zur Nachbesserung bereiterklärt.

5. BlickFang2 behält sich vor, die Materialpreise aufgrund veränderter Gestehungskosten jederzeit anzupassen.

6. Bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises bleiben die gelieferten Fotos, Filme, Materialien und sonstige Waren (Online-Galerie, Fotobuch, etc.) Eigentum von BlickFang2.

7. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht getätigt, erlischt die verbindliche Reservierung.

8. Die Aufrechnung gegenüber unseren Ansprüchen mit Gegenforderungen des Kunden ist ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderung.

9. Gegenüber Kaufleuten, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen werden Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, die auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. Eine Abtretung etwaiger gegen uns gerichteter Forderungen ist nur mit unserer schriftlich erteilten Zustimmung wirksam.

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11. Datenschutz

1. Zum Geschäftsverkehr erforderliche personenbezogene Daten des Auftraggebers können gespeichert werden. BlickFang2 verpflichtet sich, alle im Rahmen des Auftrages bekannt gewordenen Informationen vertraulich zu behandeln. Eine Weitergabe an Dritte ist ausgeschlossen.

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12. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1. Gerichtsstand für alle Ansprüche im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist, soweit rechtlich zulässig, Weinheim als Sitz der Gesellschaft. Wir sind berechtigt auch am allgemeinen Gerichtsstand unseres Kunden zu klagen.

2. Mündliche Nebenabreden sind nicht wirksam. Jegliche vertragsändernden oder –ergänzenden Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.

3. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages ungültig sein oder werden, so bleiben die übrigen Bestimmungen dieses Vertrages gültig. Die gewerblichen Vertragspartner vereinbaren, die ungültige Bestimmung durch eine gültige zu ersetzen, welche wirtschaftlich der Zielsetzung der Vertragspartner am besten entspricht. Im Endkundengeschäft wird die ungültige Klausel durch gesetzliche Vorgaben ersetzt.

4. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so wird als ausschließlicher Erfüllungsort wie auch als Gerichtsstand Weinheim vereinbart. Dieser Gerichtsstand wird auch für den Fall vereinbart, dass die im Klageweg in Anspruch zu nehmende Partei nach Vertragsschluss ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Geltungsbereich der Zivilprozessordnung verlegt oder ihr Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltstort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Unabhängig hiervon sind wir berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn oder Geschäftssitz zu verklagen. Es findet das jeweils in der Bundesrepublik Deutschland geltende Recht unter Ausschluss des zwischenstaatlichen Kollisionsrechts Anwendung.